Satzung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) - Kreisverband Verden e.V. -

in der Fassung von April 2010


§ (1) Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Naturschutzbund Deutschland (NABU),
Kreisverband Verden e. V.

Er hat seinen Sitz in Verden und wurde am 25.06.1975 ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Verden unter Nr. 351 am 25.06.1975 eingetragen. Seit dem 01.08.2005 ist er im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode unter der Nr. VR 180114 registriert.

 
§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes. Er verwirklicht seine Aufgaben insbesondere durch:

a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,

c) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens,

d) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind,

e) das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften,

f) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich.


(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Er ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.


(3) Der Verein hält Verbindung zu allen Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.


(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Finanzmittel

 

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(2) Der Verein erstrebt keinen eigennützigen Gewinn; etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Jede Tätigkeit im Kreisverband ist, mit Ausnahme von Arbeitnehmern, ehrenamtlich. Der Vorstand kann beschließen, dass Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe oder auch pauschaliert, sofern steuerlich zulässig, ersetzt werden können und dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung in Form einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz, erhalten können.

 
§ 4 Zusammenarbeit mit dem Landes- und Bundesverband des NABU

(1) Der Verein ist eine rechtlich selbständige Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Landesverhand Niedersachsen e.V. mit dem Sitz in Hannover (nachfolgend Landesverband genannt). Der Landesverband wiederum ist eine Untergliederung des Bundesverbandes des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e.V. (nachfolgend Bundesverband genannt), mit dem Sitz in Stuttgart.


(2) Der Verein ist an Beschlüsse, Weisungen und Verwaltungsanordnungen des Landes- und Bundesverbandes gebunden, soweit dies mit dieser Satzung vereinbar ist, insbesondere kann der Verein verpflichtet werden, Mitgliedsbeiträge für den Landes- und Bundesverband einzuziehen.


(3) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes.


§ 5 Mitgliedschaft und Beiträge

(1) Der Verein setzt sich zusammen aus:

a) natürlichen Mitgliedern

b) fördernden Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern


(2) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.


(3) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.


(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der bis spätestens 1. Oktober für den 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.


(5) Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des Naturschutzbundes Deutschland verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, nachdem die zuständige Ortsgruppe angehört worden ist. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.


(6) Ein Mitglied, das seinen Beitrag trotz Mahnung nicht entrichtet, kann vom Vorstand ohne Anhörung ausgeschlossen werden.


(7) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die zur Förderung des Naturschutzbundes Deutschland erhöhte Beiträge zu zahlen bereit sind.


(8) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um Bestrebungen des Naturschutzbundes Deutschland besonders verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung ernannt und zahlen keinen Beitrag.


(9) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch den Bundesverband festgesetzt. Die Beiträge werden am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Die Mitgliedschaftsrechte des laufenden Jahres ruhen, wenn das Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Mahnung erbracht hat.


(10) Jugendmitglied ist, wer zu Beginn des Geschäftsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Jugendmitglieder sind gleichzeitig auch Mitglied in der Naturschutzjugend im Naturschutzbund.


(11) Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 6 Dreifachnmitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder des Landesverbandes und des Bundesverbandes. Sie sind der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen und des Bundesverbandes unterworfen.


(2) Die Mitglieder im Landesverband üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung des Landesverbandes durch Delegierte, die sog. Vertreter, nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes aus. Die Vertreter werden in der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt.


(3) Die Mitgliedschaftsrechte im Bundesverband werden durch die von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes gewählten Delegierten für die Vertreterversammlung des Bundesverbandes ausgeübt.


§ 7 Örtliche Gruppen

(1) Durch Beschluss des Vorstandes können für einzelne Städte oder Gemeinden als organisatorische Untergliederungen örtliche Gruppen errichtet werden.

Die vor Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Ortsgruppen bedürfen keiner neuen Errichtung.

Die örtlichen Gruppen sind die Träger der Aktivitäten auf örtlicher Ebene. Über die laufenden und geplanten Aktivitäten ist der Vorstand des Kreisverbandes angemessen zu informieren. Die Koordination der Gruppenarbeit sowie der Kontakt zum Kreisverband obliegt der organisatorischen Leitung der Gruppe.


(2) Jede Gruppe wählt einen Vertreter für den Vorstand des Kreisverbandes. Dieser muss in der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes durch Wahl bestätigt werden.

 
§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

3. der Beirat

 
§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Schriftführer

4. dem Kassenwart

5. dem Jugendsprecher

6. je einem Vertreter jeder örtlichen Gruppe gemäß § 7, Absatz 2.


(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Sie haben Einzelvertretungsvollmacht. Für Grundstücksgeschäfte sind zwei Unterschriften erforderlich.


(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(4) Bei Ausscheiden eines der Vorstandsmitglieder hat der restliche Vorstand das Recht, einen kommissarischen Vertreter bis zum Zeitpunkt der Wahl durch die Mitgliederversammlung zu bestellen.


(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere die Aufgaben:

1. Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen samt Aufstellung der Tagesordnung,

2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3. die laufende Geschäftsführung des Vereins sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich der Bestellung und Abberufung etwaiger Geschäftsführer,

4. die Vertretung des Vereins, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit aller vorhandenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.


(7) Der Jugendsprecher betreut, im Einvernehmen mit dem Vorstand, die Jugendlichen des Kreisverbandes unter Beachtung der Satzung der Naturschutzjugend.

(8) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr dieser Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 
§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

1. die Wahl und die Abberufung des Vorstandes,

2. die Wahl und Abberufung von 2 Kassenprüfern für die Amtszeit von 2 Jahren,

3. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Rechenschaftsberichts sowie der Entlastung des Vorstandes,

4. die Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des Landesverbandes,

5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

6. die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss,

7. die Änderung der Vereinsatzung,

8. die Auflösung des Vereins


(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen oder direkte Weisungen beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand jährlich einmal für einen Zeitpunkt innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres einberufen werden.


(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder diese schriftlich beantragen.


(3) Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat schriftlich oder durch Bekanntgabe in der "Verdener Aller-Zeitung" mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.


(4) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

 
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme, Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind selbst stimmberechtigt.


(2) Bei Wahlen des Vorstandes wird offen abgestimmt. Sonstige Abstimmungen erfolgen ebenfalls offen. 25 % der Mitgliederversammlung kann Abweichendes beschließen.


(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, Vorstandsmitglieder des Landes- und des Bundesverbandes haben Gastrecht.


(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


(5) Bei Wahlen und Abstimmungen ist jeweils die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit, die Auflösung des Vereins einer 3/4-Mehrheit.


(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Personen und die Zahl der erschienenen Mitglieder und die Anzahl der Stimmen, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung bzw. Entscheidungen über die einzelnen Abstimmungsergebnisse.

 
§13 Der Beirat

Der Vorstand kann geeignete Personen in einen Beirat berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten.

 

§ 14 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


(2) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Kassenwart verantwortlich.

 
§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 12 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Das Vermögen ist dem Landesverband zuzuwenden, wenn dieser zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vermögensverwendung als gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinne anerkannt ist und wenn das Finanzamt zustimmt.


(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 
§ 16 Verwendung der männlichen Begriffe

In dieser Satzung wurden aus Vereinfachungsgründen nur männliche Begriffe verwendet. Mit diesen sind auch die weiblichen Mitglieder gemeint.

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