Geschäftsordnung Naturschutzbund Deutschland (NABU), Kreisverband Verden e.V. (Stand 19.11.1997)

§ 1 Zweck der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung regelt die Abläufe innerhalb des Kreisverbandes, die Zusammenarbeit des Kreisverbandes mit den Ortsgruppen, der Biotoppflegegruppe Holtum und die Beschlussfassung des Vorstandes.


§ 2 Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen finden in einem ca. 6 wöchigen Rhytmus statt. Ort und Zeit werden vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Der Vorstand ist zuständig für die laufende Geschäftsführung des Vereins sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Hierzu gehören insbesondere Beschlüsse über:
- Maßnahmen von finanzieller Bedeutung, insbesondere Abschluss von Verträgen,
- Maßnahmen und Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung.

(4) Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll gefertigt, das allen Vorstandsmitgliedern zugeschickt wird. Es ist in den Ortsgruppensitzungen allen anwesenden Mitgliedern bekanntzugeben.


§ 3 Aufgabenabgrenzung

(1) Der Kreisverband ist zuständig für:
- alle kreisweiten oder gemeindeübergreifenden Aufgaben,
- alle Aufgaben in Gemeinden, in denen es keine Ortsgruppen gibt,
- Anträge an den Landkreis von überörtlicher Bedeutung,
- Anträge an die Bezirksregierung,
- Ankauf und Verwaltung von Grundstücken,
- Verwaltung der Finanzen,
- Zusammenarbeit mit dem Landesverband,
- Stellungnahmen zu allen gemeindeübergreifenden Raumordnungsverfahren und Planfeststellungsverfahren sowie sonstigen Planungen von besonderer Bedeutung,
- Stellungnahmen in Verfahren, in denen der Landesverband federführend ist, soweit der Landesverband die Arbeit delegiert hat.
Alle Stellungnahmen werden vom 1. Vorsitzenden gesammelt. Der Kreisverband kann Aufgaben im Einzelfall delegieren. Grundstücke können den Untergliederungen oder einzelnen Mitgliedern zur Betreuung übergeben werden.

(2) Die Ortsgruppen als selbständige Untergliederungen des Kreisverbandes sind zuständig für:
- alle gemeindeinternen Naturschutzaufgaben,
- Stellungnahmen in gemeindeinternen Angelegenheiten, soweit sie nicht von überörtlicher Bedeutung sind.
Die Ortsgruppen haben den Kreisverband regelmäßig über ihre Aktivitäten zu informieren. Jeweils zu Beginn eines Jahres ist ein Jahresbericht zu erstellen. Von jeder Stellungnahme ist dem Kreisverband eine Kopie zu übergeben.

(3) Die Biotoppflegegruppe Holtum ist ein Zusamenschluss von Mitgliedern, die Naturschutzaufgaben im Holtumer Moor wahrnehmen. Der Tätigkeitsbereich beschränkt sich auf das Gebiet zwischen dem Ortsrand des Ortsteils Holtum und der Gemeinde Eversen sowie der B 215 und der Eisenbahnstrecke. Die Biotoppflegegruppe ist in ihrem Bereich zuständig für:
- alle Naturschutzaufgaben, insbesondere die Betreuung der Grundstücke des Kreisverbandes,
- Stellungnahmen in Angelegenheiten, soweit sie nicht von überörtlicher Bedeutung sind.
Die Biotoppflegegruppe hat den Kreisverband regelmäßig über ihre Aktivitäten zu informieren. Jeweils zu Beginn eines Jahres ist ein Jahresbericht zu erstellen. Von jeder Stellungnahme ist dem Kreisverband eine Kopie zu übergeben. Bei sachlicher oder örtlicher Überschneidung sind Stellungnahmen mit der Ortsgruppe Kirchlinteln abzustimmen.


§ 4 Öffentlichkeitsarbeit

(1) Presseartikel mit gemeindeinternem Bezug werden von der Ortsgruppe herausgegeben. Sie sollen dann mit den Vorsitzenden abgesprochen werden, wenn sie eine gewisse Brisanz beinhalten.

(2) Presseartikel über gemeindeübergreifende oder kreisweite Aktionen sowie über allgemeine Themen sollen grundsätzlich im Namen des Kreisverbandes geschrieben werden. Sie sollen zuvor mit den Vorsitzenden oder mit dem Vorstand abgesprochen werden, damit diese darüber informiert sind. Das gleiche gilt für Ausstellungen etc.


§ 5 Schriftverkehr

(1) Für alle Schreiben ist ausschließlich das Briefpapier des Kreisverbandes zu verwenden. Schriftverkehr soll grundsätzlich nur von Vorstandsmitgliedern, Leitern der Ortsgruppen sowie dem Leiter der Biotoppflegegruppe Holtum geführt werden. In Absprache mit diesen Personen können auch andere Mitglieder Schriftverkehr führen.

(2) Schriftverkehr von überörtlicher oder besonderer Bedeutung soll zuvor im Vorstand besprochen werden.

(3) Die Unterschriftsbefugnis wird wie folgt verteilt:

1. Vorsitzende/-r: Der/ Die 1. Vorsitzende unterschreibt grundsätzlich alle Schreiben des Kreisverbandes.
2. Vorsitzende/-r: Schreiben in Vertretung des/ der 1. Vorsitzenden oder in Absprache mit dem/ der 1. Vorsitzenden
Kassenwart/-in: Schreiben in finanziellen Angelegenheiten
Schriftführer/-in: Schreiben in vereinsinternen Angelegenheiten
Jugendsprecher/-in: Schreiben in Angelegenheiten der NABU-Jugend
Leiter/-in der Ortsgruppen: Schreiben in Angelegenheiten der Ortsgruppen
Leiter/-in der Biotoppflegegruppe Holtum: Alle Schreiben der Biotopflegegruppe Holtum
(4) Stellungnahmen nach § 68 NNatG, für die nach dieser Geschäftsordnung der Kreisverband zuständig ist, sollen vom Leiter der betroffenen Ortsgruppe mit unterschrieben werden. Stellungnahmen der Ortsgruppen sollen von den Leitern der Ortsgruppen unterschrieben werden.

(5) Im Einzelfall kann die Unterschriftsbefugnis delegiert werden.


§ 6 Briefkopf

(1) Die Briefe tragen folgenden Briefkopf
Kreisverband: Naturschutzbund Deutschland (NABU), Kreisverband Verden e.V., Am Sportplatz 9a, 28832 Achim
Ortsgruppen: Naturschutzbund Deutschland (NABU), Kreisverband Verden e.V., Ortsgruppe...
Biotoppflegegruppe Holtum: Naturschutzbund Deutschland (NABU), Kreisverband Verden e.V. ‚ Biotoppflegegruppe Holtum

(2) Der Name des Mitglieds, das den Brief geschrieben hat, ist oben unter Bearbeiter einzutragen. Bei Vorstandsmitgliedern ist die Funktionsbezeichnung hinzuzufügen.

(3) Wenn die Antwort auf Schreiben direkt an die absendende Person geschickt werden soll, ist darauf im Text der Schreiben hinzuweisen. Die Leiter der Ortsgruppen sind über diese Schreiben zu informieren. Bei wichtigen Angelegenheiten ist der Vorstand zu informieren.


§ 7 Postverteilung


Der 1. Vorsitzende verteilt die eingehende Post an die betroffenen Ortsgruppen. Jedem Protokoll wird ein Verzeichnis aller ein- und ausgehenden Schreiben beigefügt.

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